Fahrzeugüberstellungen Laurin Mair
Dorfstr 42
6271 Uderns
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VERTRAGSABSCHLUSS UND ANWENDUNGSBEREICH:
Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, soweit fahrzeugüberstellung.at bzw. Laurin Mair Anbieter oder Vertragspartner ist (kurz „LM“). Mit Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner (kurz „VP“) in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des VP sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung von LM dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Bei LM eingehende schriftliche oder mündliche Aufträge des Vertragspartners (kurz „VP“) gelten als Angebot des Auftraggebers wobei seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug glaubhaft zu machen hat, das erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von LM angenommen wird, ein Schweigen von LM gilt nie als Zustimmung oder Annahme.
2.) PREIS:
Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung - die gesondert zu vergütende Mehrwertsteuer, unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt. Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung, Abweichungen davon werden separat verrechnet.
3.) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Sämtliche Rechnungen sind prompt in bar ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in der Höhe von 7 % über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. LM ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 15,00 zu begehren.
4.) TRANSPORT- , LAGER- UND SPEDITIONSAUFTRÄGE:
Es gelten die Bestimmungen dieser AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind oder in diesem Punkt 4 Sonderregelungen bestehen. Eine gesonderte Transportversicherung muss spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich beantragt werden. a. Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Transportgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist LM oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich bekannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von LM eingetreten ist. b. Für alle Schäden, die aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Transportmittel bzw. dem Transport auf eigener Achse resultieren, wie Dellen bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch LM ausdrücklich ausgeschlossen. c. Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren. d. Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen hat der VP das Transportgut in einem solchen Zustand zur Verfügung zu stellen, welcher einen problemlosen Transport aus eigener Kraft bzw. eine problemlose Verladung aus eigener Kraft des Transportgutes und einen sicheren Transport ermöglicht. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten (etwa Beständigkeit gegen Fahrtwind, Witterung etc) bzw. dem Transport auf eigener Achse hat der VP zu beurteilen und allenfalls das Transportgut entsprechend vorzubereiten bzw. zu verpacken ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von unseren Transporteinheiten zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der VP. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der VP für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen. e. Fahrzeuge sind vom VP in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand zur Abholung bereit zu stellen, widrigenfalls eine Prüfung des Transportgutes auf Schäden oder Transporteignung insoweit nicht möglich ist. LM ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien. Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von LM eingetreten, wenn sie bei Abholung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten. f. Der Transport wird auf eigener Achse oder mit offenen, nicht mit Planen gedeckten Transportmittel durchgeführt. Dadurch bedingte Schäden und Verluste sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen. g. Die Be- und Entladung des Transportgutes ist vom Transportauftrag nicht umfasst. Bei LKWTransporten stellt LM dem Absender bzw. dem Empfänger hierfür den jeweiligen LKW-Fahrer oder dritte Personen kostenlos zur Verfügung, die ausschließlich über Anweisung des Absenders oder Empfängers handeln. Absender und Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie anlässlich der Be- und Entladung anwesend sind, widrigenfalls die beigestellten Personen die Beund Entladung nach üblicher Sorgfalt auf Risiko des VP vornehmen. h. Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden. Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass bei blieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist und das Frachtgut übernimmt, widrigenfalls zum vereinbarten Transportpreis Standgeld gebührt. LM ist in diesem Fall auch berechtigt, das Transportgut am Lieferort abzustellen. Reklamationen sind bei Ablieferung in Abwesenheit unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des nächsten Werktages schriftlich geltend zu machen und sind beschränkt auf eindeutige während der Obhut von LM eingetretene Schäden, die Beweispflicht trifft den VP, darüber hinausgehende Schäden gelten als nicht in dieser Zeit eingetreten. In jedem Fall muss LM unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden. i. Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom VP oder ihm zuzurechnender Personen zu vertreten sind, gebührt LM ein Ersatz für zusätzlichen Aufwand, insbesondere auch ein Standgeld in Höhe von € 65,- je Stunde. j. Der Auftraggeber haftet der LM für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend das Fahrzeug und seine Verbringung. Insbesondere haftet er dafür, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt zu sein. Der Auftraggeber wird der LM diesbezüglich schad und klaglos halten.
5.) BEFÖRDERUNGSPAPIERE
Der VP ist verpflichtet, LM alle Begleitpapiere zu übergeben, die LM zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der VP haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht von LM besteht nicht. Der VP ist verpflichtet, LM alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen. Beim Transport von Fahrzeugen sind dem Transporteur Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle notwendigen Schlüssel, spätestens zum Zeitpunkt der Abholung, auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, kann der Transport nicht fortgesetzt werden. Der VP hat die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen.
6.) ERFÜLLUNGSORT, LIEFERZEIT und -ART:
Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung sowie auch für die Zahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz von LM. Die Lieferzeit beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet an dem Tag, an dem die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht oder die Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. LM ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 30-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch LM kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch nicht in der Sphäre von LM liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird. In beiden Fällen bleibt LM berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht. Die Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP, Teillieferungen und -leistungen sind möglich. Die Verladung, der Transport und die Zustellung der zu liefernden Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des VP, falls nichts anderes vereinbart wurde oder nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.
7.) ANNAHMEVERZUG:
Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des VP behält LM seinen Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.
8.) GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
Bei Übernahme hat der VP Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber LM geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber LM ausgeschlossen. LM haftet nicht bei leichter und grober Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden. Darüber hinaus haftet LM nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen. Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der VP LM unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern. Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von LM oder dessen Beauftragten durchzuführen und besteht ein Austauschanspruch erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
9.) AUFRECHNUNG:
Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede Ansprüche von LM durch den VP ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung zulässig.
10.) STORNOBEDINGUNGEN:
Bei Stornierung eines Auftrages nach Beginn unserer Vertragserfüllung – wozu auch Vorbereitungsarbeiten zählen – werden jedenfalls 40% der Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet, unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche.
11.) DATENSCHUTZ:
Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und –speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.
12.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das örtlich für Uderns zuständige Gericht vereinbart, soweit Transportaufträge betroffen sind, gilt dies als zusätzlicher Gerichtsstand zu Art. 31 CMR. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowiesämtliche Rechtsbeziehungen zwischen LM und dem VP unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.